Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.2021

Geschäftszahl

Ra 2020/06/0256

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Tragung allfälliger Kosten nach Paragraph 76, Absatz eins, AVG erwächst bereits aus der Tatsache, dass das Verwaltungsverfahren auslösende Parteibegehren gestellt worden ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020060256.L07