Verwaltungsgerichtshof
25.05.2021
Ra 2020/06/0256
Die Verpflichtung zur Tragung allfälliger Kosten nach Paragraph 76, Absatz eins, AVG erwächst bereits aus der Tatsache, dass das Verwaltungsverfahren auslösende Parteibegehren gestellt worden ist.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020060256.L07