Der Bestand der Vertretungsbefugnis ist auch dann Voraussetzung der Vertretung, wenn die Behörde von der Vorlage einer ausdrücklichen Vollmacht absieht.
Der Bestand der Vertretungsbefugnis ist auch dann Voraussetzung
der Vertretung, wenn die Behörde von der Vorlage einer
ausdrücklichen Vollmacht absieht.