Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.07.1992

Geschäftszahl

92/06/0097

Rechtssatz

Der Bestand der Vertretungsbefugnis ist auch dann Voraussetzung der Vertretung, wenn die Behörde von der Vorlage einer ausdrücklichen Vollmacht absieht.