Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
Ra 2020/05/0231
Entscheidungsdatum
24.02.2022
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz
Rechtssatz
§ 48 Abs. 4 Z 3 AWG 2002 räumt dem Inhaber einer vereinfachten Bodenaushubdeponie kein subjektives Recht auf Abberufung der Deponieaufsicht und Eigenkontrolle durch die Behörde ein. Dem Deponieinhaber kommt daher auch kein diesbezügliches Antragsrecht zu. Ein dennoch gestellter Antrag ist daher mangels Antragslegitimation zurückzuweisen.Paragraph 48, Absatz 4, Ziffer 3, AWG 2002 räumt dem Inhaber einer vereinfachten Bodenaushubdeponie kein subjektives Recht auf Abberufung der Deponieaufsicht und Eigenkontrolle durch die Behörde ein. Dem Deponieinhaber kommt daher auch kein diesbezügliches Antragsrecht zu. Ein dennoch gestellter Antrag ist daher mangels Antragslegitimation zurückzuweisen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020050231.L06
Im RIS seit
08.08.2022
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2022
Dokumentnummer
JWR_2020050231_20220224L07