Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.2022

Geschäftszahl

Ra 2020/05/0231

Rechtssatz

Paragraph 48, Absatz 4, Ziffer 3, AWG 2002 räumt dem Inhaber einer vereinfachten Bodenaushubdeponie kein subjektives Recht auf Abberufung der Deponieaufsicht und Eigenkontrolle durch die Behörde ein. Dem Deponieinhaber kommt daher auch kein diesbezügliches Antragsrecht zu. Ein dennoch gestellter Antrag ist daher mangels Antragslegitimation zurückzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020050231.L06