Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
Ro 2020/04/0016
Entscheidungsdatum
01.02.2024
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §56EURallg
32016R0679 DSGVO Art58
32016R0679 DSGVO Art58 Abs2
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2020/04/0032 E 14. Dezember 2021 RS 1 (hier: nur der erste Satz)
Stammrechtssatz
Es liegt keine rechtliche Grundlage für einen selbständigen Abspruch über die allfällige Berechtigung der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Art. 58 Abs. 2 DSGVO bzw. der allfälligen Rechtswidrigkeit des jeweils anlassgebenden Verarbeitungsvorgangs vor: Art. 58 DSGVO enthält keine ausdrückliche rechtliche Grundlage für eine selbständige Feststellung über die allfällige Rechtswidrigkeit eines datenschutzrechtlich relevanten Verarbeitungsvorgangs in einem amtswegig eingeleiteten Verfahren durch die Datenschutzbehörde. § 24 DSG wiederum regelt die von einer ihrer Ansicht nach in ihrem Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten verletzten Person erhobene Individualbeschwerde und ist damit auf das von der Datenschutzbehörde amtswegig eingeleitete Verfahren nicht direkt anwendbar.Es liegt keine rechtliche Grundlage für einen selbständigen Abspruch über die allfällige Berechtigung der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Artikel 58, Absatz 2, DSGVO bzw. der allfälligen Rechtswidrigkeit des jeweils anlassgebenden Verarbeitungsvorgangs vor: Artikel 58, DSGVO enthält keine ausdrückliche rechtliche Grundlage für eine selbständige Feststellung über die allfällige Rechtswidrigkeit eines datenschutzrechtlich relevanten Verarbeitungsvorgangs in einem amtswegig eingeleiteten Verfahren durch die Datenschutzbehörde. Paragraph 24, DSG wiederum regelt die von einer ihrer Ansicht nach in ihrem Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten verletzten Person erhobene Individualbeschwerde und ist damit auf das von der Datenschutzbehörde amtswegig eingeleitete Verfahren nicht direkt anwendbar.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020040016.J06
Im RIS seit
12.03.2024
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026
Dokumentnummer
JWR_2020040016_20240201J07