Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.02.2024

Geschäftszahl

Ro 2020/04/0016

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/04/0032 E 14. Dezember 2021 RS 1 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Es liegt keine rechtliche Grundlage für einen selbständigen Abspruch über die allfällige Berechtigung der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Artikel 58, Absatz 2, DSGVO bzw. der allfälligen Rechtswidrigkeit des jeweils anlassgebenden Verarbeitungsvorgangs vor: Artikel 58, DSGVO enthält keine ausdrückliche rechtliche Grundlage für eine selbständige Feststellung über die allfällige Rechtswidrigkeit eines datenschutzrechtlich relevanten Verarbeitungsvorgangs in einem amtswegig eingeleiteten Verfahren durch die Datenschutzbehörde. Paragraph 24, DSG wiederum regelt die von einer ihrer Ansicht nach in ihrem Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten verletzten Person erhobene Individualbeschwerde und ist damit auf das von der Datenschutzbehörde amtswegig eingeleitete Verfahren nicht direkt anwendbar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2020040016.J06