Auch wenn die VwG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden haben, kann - mangels Bescheidcharakter der erteilten Auskunft als bloßer Wissenserklärung - eine Auskunft selbst nicht Gegenstand des in der Sache zu treffenden Spruchs des Erkenntnisses eines VwG sein (VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038); die Verpflichtung zur Sachentscheidung rechtfertigt also nicht die Festlegung der Art der Auskunftserteilung.