Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/03/0018

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18386 A/2012

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2010/03/0018

Entscheidungsdatum

19.04.2012

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §31e idF 2006/I/125;

Rechtssatz

Der Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft im Sinne des Paragraph 31 e, EisenbahnG 1957 ist berechtigt Einwendungen zu erheben, die eine Verletzung subjektiv öffentlicher Interessen zum Inhalt haben. Allerdings können nur solche Nachteile erfolgreich eingewendet werden, durch die eine unmittelbare Beeinträchtigung erfolgt. Die geltend gemachten Rechte müssen mit dem Eigentum (oder mit der sonst die Parteistellung begründenden Berechtigung) untrennbar verbunden und im EisenbahnG 1957 (bzw in einer von der genehmigenden Behörde zu beachtenden anderen Vorschrift) als subjektiv öffentliche Nachbarrechte ausgebildet sein.

Schlagworte

öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010030018.X01

Im RIS seit

04.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2018

Dokumentnummer

JWR_2010030018_20120419X01

Rechtssatz für 2012/03/0178

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2012/03/0178

Entscheidungsdatum

21.10.2014

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §31e idF 2006/I/125;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/03/0018 B 19. April 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Der Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft im Sinne des Paragraph 31 e, EisenbahnG 1957 ist berechtigt Einwendungen zu erheben, die eine Verletzung subjektiv öffentlicher Interessen zum Inhalt haben. Allerdings können nur solche Nachteile erfolgreich eingewendet werden, durch die eine unmittelbare Beeinträchtigung erfolgt. Die geltend gemachten Rechte müssen mit dem Eigentum (oder mit der sonst die Parteistellung begründenden Berechtigung) untrennbar verbunden und im EisenbahnG 1957 (bzw in einer von der genehmigenden Behörde zu beachtenden anderen Vorschrift) als subjektiv öffentliche Nachbarrechte ausgebildet sein.

Schlagworte

öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012030178.X01

Im RIS seit

04.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014

Dokumentnummer

JWR_2012030178_20141021X01

Rechtssatz für Ra 2018/03/0073

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0073

Entscheidungsdatum

04.09.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §31e idF 2006/I/125;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/03/0018 B 19. April 2012 VwSlg 18386 A/2012 RS 1

Stammrechtssatz

Der Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft im Sinne des Paragraph 31 e, EisenbahnG 1957 ist berechtigt Einwendungen zu erheben, die eine Verletzung subjektiv öffentlicher Interessen zum Inhalt haben. Allerdings können nur solche Nachteile erfolgreich eingewendet werden, durch die eine unmittelbare Beeinträchtigung erfolgt. Die geltend gemachten Rechte müssen mit dem Eigentum (oder mit der sonst die Parteistellung begründenden Berechtigung) untrennbar verbunden und im EisenbahnG 1957 (bzw in einer von der genehmigenden Behörde zu beachtenden anderen Vorschrift) als subjektiv öffentliche Nachbarrechte ausgebildet sein.

Schlagworte

öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030073.L05

Im RIS seit

28.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2018030073_20180904L05

Rechtssatz für Ra 2020/03/0054

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0054

Entscheidungsdatum

30.09.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §8
EisenbahnG 1957 §31e idF 2006/I/125

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/03/0058

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/03/0018 B 19. April 2012 VwSlg 18386 A/2012 RS 1

Stammrechtssatz

Der Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft im Sinne des Paragraph 31 e, EisenbahnG 1957 ist berechtigt Einwendungen zu erheben, die eine Verletzung subjektiv öffentlicher Interessen zum Inhalt haben. Allerdings können nur solche Nachteile erfolgreich eingewendet werden, durch die eine unmittelbare Beeinträchtigung erfolgt. Die geltend gemachten Rechte müssen mit dem Eigentum (oder mit der sonst die Parteistellung begründenden Berechtigung) untrennbar verbunden und im EisenbahnG 1957 (bzw in einer von der genehmigenden Behörde zu beachtenden anderen Vorschrift) als subjektiv öffentliche Nachbarrechte ausgebildet sein.

Schlagworte

öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030054.L04

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2020030054_20200930L02