Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2020/03/0054
Entscheidungsdatum
30.09.2020
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn
Norm
AVG §8EisenbahnG 1957 §31e idF 2006/I/125
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/03/0058
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/03/0018 B 19. April 2012 VwSlg 18386 A/2012 RS 1
Stammrechtssatz
Der Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft im Sinne des § 31e EisenbahnG 1957 ist berechtigt Einwendungen zu erheben, die eine Verletzung subjektiv öffentlicher Interessen zum Inhalt haben. Allerdings können nur solche Nachteile erfolgreich eingewendet werden, durch die eine unmittelbare Beeinträchtigung erfolgt. Die geltend gemachten Rechte müssen mit dem Eigentum (oder mit der sonst die Parteistellung begründenden Berechtigung) untrennbar verbunden und im EisenbahnG 1957 (bzw in einer von der genehmigenden Behörde zu beachtenden anderen Vorschrift) als subjektiv öffentliche Nachbarrechte ausgebildet sein.Der Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft im Sinne des Paragraph 31 e, EisenbahnG 1957 ist berechtigt Einwendungen zu erheben, die eine Verletzung subjektiv öffentlicher Interessen zum Inhalt haben. Allerdings können nur solche Nachteile erfolgreich eingewendet werden, durch die eine unmittelbare Beeinträchtigung erfolgt. Die geltend gemachten Rechte müssen mit dem Eigentum (oder mit der sonst die Parteistellung begründenden Berechtigung) untrennbar verbunden und im EisenbahnG 1957 (bzw in einer von der genehmigenden Behörde zu beachtenden anderen Vorschrift) als subjektiv öffentliche Nachbarrechte ausgebildet sein.
Schlagworte
öffentlicher Verkehr Eisenbahnen Seilbahnen Lifte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030054.L04
Im RIS seit
10.11.2020
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2020
Dokumentnummer
JWR_2020030054_20200930L02