Verwaltungsgerichtshof
04.09.2018
Ra 2018/03/0073
GRS wie 2010/03/0018 B 19. April 2012 VwSlg 18386 A/2012 RS 1
Der Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft im Sinne des Paragraph 31 e, EisenbahnG 1957 ist berechtigt Einwendungen zu erheben, die eine Verletzung subjektiv öffentlicher Interessen zum Inhalt haben. Allerdings können nur solche Nachteile erfolgreich eingewendet werden, durch die eine unmittelbare Beeinträchtigung erfolgt. Die geltend gemachten Rechte müssen mit dem Eigentum (oder mit der sonst die Parteistellung begründenden Berechtigung) untrennbar verbunden und im EisenbahnG 1957 (bzw in einer von der genehmigenden Behörde zu beachtenden anderen Vorschrift) als subjektiv öffentliche Nachbarrechte ausgebildet sein.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030073.L05