Das VwG und seine Organwalter verfügen bezüglich der Prüfung der gerichtlichen Zuständigkeit grundsätzlich nicht über subjektiv-öffentliche Rechte, sondern über behördliche Zuständigkeiten (vgl. VwGH 21.11.2018, Ro 2018/03/0049).Das VwG und seine Organwalter verfügen bezüglich der Prüfung der gerichtlichen Zuständigkeit grundsätzlich nicht über subjektiv-öffentliche Rechte, sondern über behördliche Zuständigkeiten vergleiche VwGH 21.11.2018, Ro 2018/03/0049).