Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/17/0238

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2011/17/0238

Entscheidungsdatum

16.11.2011

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/17/0239 E 16. November 2011

Rechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist gerade in Fällen, in denen die Möglichkeiten der Rechtsordnung im Wirtschaftsleben bis aufs Äußerste ausgenützt werden sollen, eine besondere Sorgfalt bei der Einholung von Auskünften über die Zulässigkeit einer beabsichtigten Tätigkeit an den Tag zu legen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/17/0195). Die Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag das Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/17/0195).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011170238.X02

Im RIS seit

21.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2018

Dokumentnummer

JWR_2011170238_20111116X02

Rechtssatz für Ra 2017/17/0933

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/17/0933

Entscheidungsdatum

21.09.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/17/0238 E 16. November 2011 RS 2 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist gerade in Fällen, in denen die Möglichkeiten der Rechtsordnung im Wirtschaftsleben bis aufs Äußerste ausgenützt werden sollen, eine besondere Sorgfalt bei der Einholung von Auskünften über die Zulässigkeit einer beabsichtigten Tätigkeit an den Tag zu legen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/17/0195). Die Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag das Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/17/0195).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170933.L01

Im RIS seit

10.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018

Dokumentnummer

JWR_2017170933_20180921L01

Rechtssatz für Ro 2019/02/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2019/02/0018

Entscheidungsdatum

04.03.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs2
VwGVG 2014 §38

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/17/0238 E 16. November 2011 RS 2

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist gerade in Fällen, in denen die Möglichkeiten der Rechtsordnung im Wirtschaftsleben bis aufs Äußerste ausgenützt werden sollen, eine besondere Sorgfalt bei der Einholung von Auskünften über die Zulässigkeit einer beabsichtigten Tätigkeit an den Tag zu legen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/17/0195). Die Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag das Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/17/0195).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019020018.J03

Im RIS seit

16.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2019020018_20200304J03

Rechtssatz für Ro 2020/02/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2020/02/0005

Entscheidungsdatum

22.01.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs2
VwGVG 2014 §38

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2020/02/0006
Ro 2020/02/0007

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/17/0238 E 16. November 2011 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist gerade in Fällen, in denen die Möglichkeiten der Rechtsordnung im Wirtschaftsleben bis aufs Äußerste ausgenützt werden sollen, eine besondere Sorgfalt bei der Einholung von Auskünften über die Zulässigkeit einer beabsichtigten Tätigkeit an den Tag zu legen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/17/0195). Die Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag das Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/17/0195).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020020005.J04

Im RIS seit

01.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021

Dokumentnummer

JWR_2020020005_20210122J04

Rechtssatz für Ra 2020/02/0219

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/02/0219

Entscheidungsdatum

09.02.2021

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/17/0238 E 16. November 2011 RS 2

Stammrechtssatz

Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist gerade in Fällen, in denen die Möglichkeiten der Rechtsordnung im Wirtschaftsleben bis aufs Äußerste ausgenützt werden sollen, eine besondere Sorgfalt bei der Einholung von Auskünften über die Zulässigkeit einer beabsichtigten Tätigkeit an den Tag zu legen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/17/0195). Die Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag das Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/17/0195).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020219.L01

Im RIS seit

23.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2021

Dokumentnummer

JWR_2020020219_20210209L01