Verwaltungsgerichtshof
09.02.2021
Ra 2020/02/0219
GRS wie 2011/17/0238 E 16. November 2011 RS 2
Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist gerade in Fällen, in denen die Möglichkeiten der Rechtsordnung im Wirtschaftsleben bis aufs Äußerste ausgenützt werden sollen, eine besondere Sorgfalt bei der Einholung von Auskünften über die Zulässigkeit einer beabsichtigten Tätigkeit an den Tag zu legen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/17/0195). Die Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag das Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/17/0195).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020219.L01