Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung bereits verfassungsrechtliche Bedenken ("Entstehen einer Rechtsschutzlücke") im Hinblick darauf, dass beim Behördenhandeln im Dienste der Strafjustiz ("Kriminalpolizei") die Einspruchsmöglichkeit an das Gericht nach § 106 Abs. 1 StPO nicht (mehr) und eine Beschwerdemöglichkeit nach § 88 Abs. 2 SPG nicht besteht, nicht geteilt (vgl. VwGH 28.3.2017, Ra 2017/01/0059, mwN, unter Hinweis auf Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG, wonach es der Verfassungsgesetzgeber in das Ermessen des einfachen Gesetzgebers gestellt hat, Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Verhaltensbeschwerden - über den in § 88 Abs. 2 SPG geregelten Fall hinaus - vorzusehen).Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung bereits verfassungsrechtliche Bedenken ("Entstehen einer Rechtsschutzlücke") im Hinblick darauf, dass beim Behördenhandeln im Dienste der Strafjustiz ("Kriminalpolizei") die Einspruchsmöglichkeit an das Gericht nach Paragraph 106, Absatz eins, StPO nicht (mehr) und eine Beschwerdemöglichkeit nach Paragraph 88, Absatz 2, SPG nicht besteht, nicht geteilt vergleiche VwGH 28.3.2017, Ra 2017/01/0059, mwN, unter Hinweis auf Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG, wonach es der Verfassungsgesetzgeber in das Ermessen des einfachen Gesetzgebers gestellt hat, Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Verhaltensbeschwerden - über den in Paragraph 88, Absatz 2, SPG geregelten Fall hinaus - vorzusehen).