Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/01/0383

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/01/0383

Entscheidungsdatum

20.05.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §45 Abs2
StbG 1985 §27 Abs1
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlangt Paragraph 27, Absatz eins, StbG nicht eine "hundertprozentige Sicherheit". Vielmehr ist das Verwaltungsgericht im Feststellungsverfahren nach Paragraph 27, Absatz eins, StbG verpflichtet, den zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. In diesem Zusammenhang ist auf den mit Paragraph 45, Absatz 2, AVG normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung hinzuweisen, wonach die Behörde bzw. in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG das Verwaltungsgericht bei der Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregeln gebunden ist, sondern den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat vergleiche zu allem VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0484, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010383.L01

Im RIS seit

08.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020

Dokumentnummer

JWR_2019010383_20200520L01

Rechtssatz für Ra 2020/01/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/01/0076

Entscheidungsdatum

04.05.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §45 Abs2
StbG 1985 §27 Abs1
VwGVG 2014 §17

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/01/0383 E 20. Mai 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlangt Paragraph 27, Absatz eins, StbG nicht eine "hundertprozentige Sicherheit". Vielmehr ist das Verwaltungsgericht im Feststellungsverfahren nach Paragraph 27, Absatz eins, StbG verpflichtet, den zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. In diesem Zusammenhang ist auf den mit Paragraph 45, Absatz 2, AVG normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung hinzuweisen, wonach die Behörde bzw. in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG das Verwaltungsgericht bei der Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregeln gebunden ist, sondern den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat vergleiche zu allem VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0484, mwN).

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020010076.L01

Im RIS seit

09.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2022

Dokumentnummer

JWR_2020010076_20220504L01

Rechtssatz für Ra 2021/01/0349

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/01/0349

Entscheidungsdatum

24.08.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §45 Abs2
StbG 1985 §27 Abs1
VwGVG 2014 §17

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/01/0383 E 20. Mai 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlangt Paragraph 27, Absatz eins, StbG nicht eine "hundertprozentige Sicherheit". Vielmehr ist das Verwaltungsgericht im Feststellungsverfahren nach Paragraph 27, Absatz eins, StbG verpflichtet, den zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. In diesem Zusammenhang ist auf den mit Paragraph 45, Absatz 2, AVG normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung hinzuweisen, wonach die Behörde bzw. in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG das Verwaltungsgericht bei der Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregeln gebunden ist, sondern den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat vergleiche zu allem VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0484, mwN).

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021010349.L02

Im RIS seit

13.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2022

Dokumentnummer

JWR_2021010349_20220824L01

Rechtssatz für Ra 2022/01/0084

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0084

Entscheidungsdatum

24.08.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §45 Abs2
StbG 1985 §27 Abs1
VwGVG 2014 §17

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/01/0383 E 20. Mai 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlangt Paragraph 27, Absatz eins, StbG nicht eine "hundertprozentige Sicherheit". Vielmehr ist das Verwaltungsgericht im Feststellungsverfahren nach Paragraph 27, Absatz eins, StbG verpflichtet, den zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. In diesem Zusammenhang ist auf den mit Paragraph 45, Absatz 2, AVG normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung hinzuweisen, wonach die Behörde bzw. in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG das Verwaltungsgericht bei der Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregeln gebunden ist, sondern den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat vergleiche zu allem VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0484, mwN).

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010084.L02

Im RIS seit

13.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2022

Dokumentnummer

JWR_2022010084_20220824L01

Rechtssatz für Ra 2023/01/0096

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/01/0096

Entscheidungsdatum

04.05.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §45 Abs2
StbG 1985 §27 Abs1
VwGVG 2014 §17

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/01/0383 E 20. Mai 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlangt Paragraph 27, Absatz eins, StbG nicht eine "hundertprozentige Sicherheit". Vielmehr ist das Verwaltungsgericht im Feststellungsverfahren nach Paragraph 27, Absatz eins, StbG verpflichtet, den zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. In diesem Zusammenhang ist auf den mit Paragraph 45, Absatz 2, AVG normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung hinzuweisen, wonach die Behörde bzw. in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG das Verwaltungsgericht bei der Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregeln gebunden ist, sondern den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat vergleiche zu allem VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0484, mwN).

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023010096.L01

Im RIS seit

31.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2023

Dokumentnummer

JWR_2023010096_20230504L01