Verwaltungsgerichtshof
24.08.2022
Ra 2022/01/0084
GRS wie Ra 2019/01/0383 E 20. Mai 2020 RS 1
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlangt Paragraph 27, Absatz eins, StbG nicht eine "hundertprozentige Sicherheit". Vielmehr ist das Verwaltungsgericht im Feststellungsverfahren nach Paragraph 27, Absatz eins, StbG verpflichtet, den zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. In diesem Zusammenhang ist auf den mit Paragraph 45, Absatz 2, AVG normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung hinzuweisen, wonach die Behörde bzw. in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG das Verwaltungsgericht bei der Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregeln gebunden ist, sondern den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat vergleiche zu allem VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0484, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010084.L02