Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.08.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/01/0084

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/01/0383 E 20. Mai 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlangt Paragraph 27, Absatz eins, StbG nicht eine "hundertprozentige Sicherheit". Vielmehr ist das Verwaltungsgericht im Feststellungsverfahren nach Paragraph 27, Absatz eins, StbG verpflichtet, den zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. In diesem Zusammenhang ist auf den mit Paragraph 45, Absatz 2, AVG normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung hinzuweisen, wonach die Behörde bzw. in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG das Verwaltungsgericht bei der Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregeln gebunden ist, sondern den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat vergleiche zu allem VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0484, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010084.L02