Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2020/01/0014

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2020/01/0014

Entscheidungsdatum

23.09.2020

Index

E6J
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §27 Abs1
StbG 1985 §29
StbG 1985 §42 Abs1
StbG 1985 §42 Abs3
62017CJ0221 Tjebbes VORAB

Rechtssatz

Mit dem Verfahren zur Feststellung des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Paragraph 42, Absatz 3, StbG besteht ausreichend die vom EuGH geforderte Möglichkeit, die Folgen dieses Verlusts der Staatsangehörigkeit zu prüfen und gegebenenfalls die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen rückwirkend wiederherzustellen vergleiche zu Feststellung zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt VwGH 20.5.2020, Ra 2019/01/0383, mwN). An der Entscheidung hat alleine die vom jeweiligen Feststellungsverfahren nach Paragraph 42, StbG betroffene Person ein höchstpersönliches Recht. Die von einem festgestellten Verlust (im Wege des Paragraph 29, StbG) betroffenen Kinder haben das Recht, ihrerseits einen Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 42, Absatz eins, StbG über das Bestehen der österreichischen Staatsbürgerschaft zu beantragen bzw. ist ihnen gegenüber gegebenenfalls ein amtswegiges Feststellungsverfahren nach Paragraph 42, Absatz 3, StbG einzuleiten. In diesem Verfahren kann auch die unionsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt werden.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CJ0221 Tjebbes VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020010014.J07

Im RIS seit

25.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2021

Dokumentnummer

JWR_2020010014_20200923J04