Verwaltungsgerichtshof
23.09.2020
Ro 2020/01/0014
Mit dem Verfahren zur Feststellung des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft nach Paragraph 42, Absatz 3, StbG besteht ausreichend die vom EuGH geforderte Möglichkeit, die Folgen dieses Verlusts der Staatsangehörigkeit zu prüfen und gegebenenfalls die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen rückwirkend wiederherzustellen vergleiche zu Feststellung zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt VwGH 20.5.2020, Ra 2019/01/0383, mwN). An der Entscheidung hat alleine die vom jeweiligen Feststellungsverfahren nach Paragraph 42, StbG betroffene Person ein höchstpersönliches Recht. Die von einem festgestellten Verlust (im Wege des Paragraph 29, StbG) betroffenen Kinder haben das Recht, ihrerseits einen Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 42, Absatz eins, StbG über das Bestehen der österreichischen Staatsbürgerschaft zu beantragen bzw. ist ihnen gegenüber gegebenenfalls ein amtswegiges Feststellungsverfahren nach Paragraph 42, Absatz 3, StbG einzuleiten. In diesem Verfahren kann auch die unionsrechtlich gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt werden.
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020010014.J07