Nach § 2 Abs. 1 Z 15 NAG 2005 erfordert die Gültigkeit der Haftungserklärung den Nachweis der Leistungsfähigkeit desjenigen, der sie abgibt. Die Haftungserklärung ist dann tragfähig, wenn die Leistungsfähigkeit des Haftenden dazu ausreicht, neben dem eigenen Unterhalt auch den Unterhalt des begünstigten Fremden ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen zu bestreiten (vgl. VwGH 18.3.2010, 2008/22/0632).Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG 2005 erfordert die Gültigkeit der Haftungserklärung den Nachweis der Leistungsfähigkeit desjenigen, der sie abgibt. Die Haftungserklärung ist dann tragfähig, wenn die Leistungsfähigkeit des Haftenden dazu ausreicht, neben dem eigenen Unterhalt auch den Unterhalt des begünstigten Fremden ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen zu bestreiten vergleiche VwGH 18.3.2010, 2008/22/0632).