Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.06.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/22/0165

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/22/0166

Ra 2019/22/0167

Ra 2019/22/0168

Rechtssatz

Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG 2005 erfordert die Gültigkeit der Haftungserklärung den Nachweis der Leistungsfähigkeit desjenigen, der sie abgibt. Die Haftungserklärung ist dann tragfähig, wenn die Leistungsfähigkeit des Haftenden dazu ausreicht, neben dem eigenen Unterhalt auch den Unterhalt des begünstigten Fremden ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen zu bestreiten vergleiche VwGH 18.3.2010, 2008/22/0632).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220165.L09