Verwaltungsgerichtshof
03.06.2020
Ra 2019/22/0165
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/22/0166
Ra 2019/22/0167
Ra 2019/22/0168
Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG 2005 erfordert die Gültigkeit der Haftungserklärung den Nachweis der Leistungsfähigkeit desjenigen, der sie abgibt. Die Haftungserklärung ist dann tragfähig, wenn die Leistungsfähigkeit des Haftenden dazu ausreicht, neben dem eigenen Unterhalt auch den Unterhalt des begünstigten Fremden ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen zu bestreiten vergleiche VwGH 18.3.2010, 2008/22/0632).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220165.L09