Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit eines Fremden, seine Unterhaltsmittel aus einem vertraglich bestehenden Unterhaltsanspruch abzuleiten, auf jene Fälle eingeschränkt, in denen dies im Gesetz ausdrücklich für zulässig erklärt (bzw. sogar die Vorlage einer Haftungserklärung verpflichtend angeordnet) wurde (vgl. VwGH 12.10.2010, 2007/21/0091; § 11 Abs. 6 NAG 2005). Dies ist in § 47 Abs. 2 NAG 2005 nicht erfolgt, sodass als Unterhaltsanspruch eines Fremden, der einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" gestellt hat, gemäß § 11 Abs. 5 NAG 2005 lediglich gesetzlicher Unterhalt zum Tragen kommen kann.Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit eines Fremden, seine Unterhaltsmittel aus einem vertraglich bestehenden Unterhaltsanspruch abzuleiten, auf jene Fälle eingeschränkt, in denen dies im Gesetz ausdrücklich für zulässig erklärt (bzw. sogar die Vorlage einer Haftungserklärung verpflichtend angeordnet) wurde vergleiche VwGH 12.10.2010, 2007/21/0091; Paragraph 11, Absatz 6, NAG 2005). Dies ist in Paragraph 47, Absatz 2, NAG 2005 nicht erfolgt, sodass als Unterhaltsanspruch eines Fremden, der einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" gestellt hat, gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 lediglich gesetzlicher Unterhalt zum Tragen kommen kann.