Verwaltungsgerichtshof
03.06.2020
Ra 2019/22/0165
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/22/0166
Ra 2019/22/0167
Ra 2019/22/0168
GRS wie Ra 2017/22/0186 E 22. März 2018 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)
Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit eines Fremden, seine Unterhaltsmittel aus einem vertraglich bestehenden Unterhaltsanspruch abzuleiten, auf jene Fälle eingeschränkt, in denen dies im Gesetz ausdrücklich für zulässig erklärt (bzw. sogar die Vorlage einer Haftungserklärung verpflichtend angeordnet) wurde vergleiche VwGH 12.10.2010, 2007/21/0091; Paragraph 11, Absatz 6, NAG 2005). Dies ist in Paragraph 47, Absatz 2, NAG 2005 nicht erfolgt, sodass als Unterhaltsanspruch eines Fremden, der einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" gestellt hat, gemäß Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 lediglich gesetzlicher Unterhalt zum Tragen kommen kann.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220165.L04