Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/21/0378

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2019/21/0378

Entscheidungsdatum

23.01.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §52a Abs1
FPG 2005 §57 Abs1
FPG 2005 §57 Abs1 Z2
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/21/0388

Rechtssatz

Die Erteilung der Wohnsitzauflage in Form der unverzüglichen Verlegung des Wohnsitzes von seiner Mietwohnung in Niederösterreich nach Tirol unter Aufgabe der familiären und privaten Bindungen stellt für den Fremden einen gravierenden Eingriff dar. Dem wird die vom VwG gewählte Bezeichnung als "allfällige Unannehmlichkeiten" jedenfalls nicht gerecht. Ausgehend davon, dass der Fremde durchgehende Meldungen (über zehn Jahre) an seinen Wohnsitzen aufweist, seit über vier Jahren in der Gemeinde lebt und für die Behörden der Aktenlage zufolge bisher ohne Weiteres erreichbar war, hätte es einer besonderen Begründung bedurft, weshalb nunmehr die Verlegung in eine vom bisherigen Wohnort weit entfernte "Rückkehrberatungseinrichtung" mit gemäß Paragraph 52 a, Absatz eins, FrPolG 2005 auf das Gebiet der dortigen Bezirksverwaltungsbehörde eingeschränktem Aufenthalt als "ultima-ratio-Maßnahme" geboten war. Der Hinweis des VwG auf die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005, woraus sich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ergebe, genügt dafür angesichts der starken Verankerung des Fremden in seiner Wohnsitzgemeinde nicht.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210378.L05

Im RIS seit

04.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2019210378_20200123L06