Verwaltungsgerichtshof
23.01.2020
Ra 2019/21/0378
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/21/0388
Die Erteilung der Wohnsitzauflage in Form der unverzüglichen Verlegung des Wohnsitzes von seiner Mietwohnung in Niederösterreich nach Tirol unter Aufgabe der familiären und privaten Bindungen stellt für den Fremden einen gravierenden Eingriff dar. Dem wird die vom VwG gewählte Bezeichnung als "allfällige Unannehmlichkeiten" jedenfalls nicht gerecht. Ausgehend davon, dass der Fremde durchgehende Meldungen (über zehn Jahre) an seinen Wohnsitzen aufweist, seit über vier Jahren in der Gemeinde lebt und für die Behörden der Aktenlage zufolge bisher ohne Weiteres erreichbar war, hätte es einer besonderen Begründung bedurft, weshalb nunmehr die Verlegung in eine vom bisherigen Wohnort weit entfernte "Rückkehrberatungseinrichtung" mit gemäß Paragraph 52 a, Absatz eins, FrPolG 2005 auf das Gebiet der dortigen Bezirksverwaltungsbehörde eingeschränktem Aufenthalt als "ultima-ratio-Maßnahme" geboten war. Der Hinweis des VwG auf die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005, woraus sich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ergebe, genügt dafür angesichts der starken Verankerung des Fremden in seiner Wohnsitzgemeinde nicht.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210378.L05