Das VwG meint, die Dauer der jeweiligen Verfahren - insbesondere die knapp einjährige Dauer des Asylverfahrens - sei jedenfalls angemessen, sodass dies nicht zugunsten des Fremden gewichtet werde. Dabei wird jedoch nicht berücksichtigt, dass das Verfahren betreffend den Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 ohne Verschulden des Fremden mehr als drei Jahre, somit nicht mehr "angemessen" lange gedauert hat, was unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG 2014 ("Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist") dem Fremden zu Gute hätte gehalten werden müssen.Das VwG meint, die Dauer der jeweiligen Verfahren - insbesondere die knapp einjährige Dauer des Asylverfahrens - sei jedenfalls angemessen, sodass dies nicht zugunsten des Fremden gewichtet werde. Dabei wird jedoch nicht berücksichtigt, dass das Verfahren betreffend den Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ohne Verschulden des Fremden mehr als drei Jahre, somit nicht mehr "angemessen" lange gedauert hat, was unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG 2014 ("Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist") dem Fremden zu Gute hätte gehalten werden müssen.