Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/21/0378

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/21/0388

Rechtssatz

Das VwG meint, die Dauer der jeweiligen Verfahren - insbesondere die knapp einjährige Dauer des Asylverfahrens - sei jedenfalls angemessen, sodass dies nicht zugunsten des Fremden gewichtet werde. Dabei wird jedoch nicht berücksichtigt, dass das Verfahren betreffend den Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ohne Verschulden des Fremden mehr als drei Jahre, somit nicht mehr "angemessen" lange gedauert hat, was unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG 2014 ("Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist") dem Fremden zu Gute hätte gehalten werden müssen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210378.L07