Grundsätzlich kommt einer (rechtzeitigen und zulässigen) Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG 2014 aufschiebende Wirkung zu, sodass der Bescheid bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht vollzogen werden kann und für den Fall der Erhebung einer Beschwerde erst nach Erlassung der Entscheidung des VwG einem Vollzug zugänglich ist. Die Behörde kann allerdings unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 VwGVG 2014 mit Bescheid die aufschiebende Wirkung ausschließen.Grundsätzlich kommt einer (rechtzeitigen und zulässigen) Beschwerde iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG 2014 aufschiebende Wirkung zu, sodass der Bescheid bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht vollzogen werden kann und für den Fall der Erhebung einer Beschwerde erst nach Erlassung der Entscheidung des VwG einem Vollzug zugänglich ist. Die Behörde kann allerdings unter den Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG 2014 mit Bescheid die aufschiebende Wirkung ausschließen.