Entscheidet ein nach der Geschäftsverteilung des VwG nicht zuständiger (Einzel-)Richter, so führt dies im Revisionsverfahren vor dem VwGH zur Aufhebung der Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des VwG (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032, mwH).Entscheidet ein nach der Geschäftsverteilung des VwG nicht zuständiger (Einzel-)Richter, so führt dies im Revisionsverfahren vor dem VwGH zur Aufhebung der Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des VwG vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0032, mwH).