Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/19/0085

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/19/0085

Entscheidungsdatum

28.11.2019

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2019/19/0086 Ra 2019/19/0087 Ra 2019/19/0088 Ra 2019/19/0089 Ra 2019/19/0090 Ra 2019/19/0091 Ra 2019/19/0092

Rechtssatz

Eine Behörde bzw. ein VwG hat die Annahme, dass ein der Entscheidung zugrunde gelegter Sachverhalt offenkundig (Paragraph 45, Absatz eins, AVG) ist, zu begründen vergleiche VwGH 29.4.2014, 2013/17/0669, mwN). Den Parteien ist Gelegenheit zur Stellungnahme darüber zu geben, was der Behörde amtsbekannt erscheint vergleiche VwGH 28.4.2004, 2002/03/0166, mwN). Erst auf dieser Grundlage ist eine Überprüfung der Richtigkeit der Sachverhaltsannahmen für die Parteien und den VwGH möglich. Allein der Umstand, dass das VwG einen bestimmten Sachverhalt - insbesondere die Lage im Herkunftsstaat eines Asylwerbers - als "notorisch" erachtet, genügt daher den Anforderungen an ein mängelfreies Verfahren nicht vergleiche VwGH 23.7.1999, 99/20/0156, mwN).

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019190085.L03

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Dokumentnummer

JWR_2019190085_20191128L03

Rechtssatz für Ra 2020/19/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/19/0050

Entscheidungsdatum

22.04.2021

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/19/0085 E 28. November 2019 RS 3 (hier: nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Eine Behörde bzw. ein VwG hat die Annahme, dass ein der Entscheidung zugrunde gelegter Sachverhalt offenkundig (Paragraph 45, Absatz eins, AVG) ist, zu begründen vergleiche VwGH 29.4.2014, 2013/17/0669, mwN). Den Parteien ist Gelegenheit zur Stellungnahme darüber zu geben, was der Behörde amtsbekannt erscheint vergleiche VwGH 28.4.2004, 2002/03/0166, mwN). Erst auf dieser Grundlage ist eine Überprüfung der Richtigkeit der Sachverhaltsannahmen für die Parteien und den VwGH möglich. Allein der Umstand, dass das VwG einen bestimmten Sachverhalt - insbesondere die Lage im Herkunftsstaat eines Asylwerbers - als "notorisch" erachtet, genügt daher den Anforderungen an ein mängelfreies Verfahren nicht vergleiche VwGH 23.7.1999, 99/20/0156, mwN).

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190050.L01

Im RIS seit

08.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2020190050_20210422L01

Rechtssatz für Ra 2023/20/0152

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2023/20/0152

Entscheidungsdatum

27.06.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/20/0213 E 11.07.2023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/19/0085 E 28. November 2019 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Behörde bzw. ein VwG hat die Annahme, dass ein der Entscheidung zugrunde gelegter Sachverhalt offenkundig (Paragraph 45, Absatz eins, AVG) ist, zu begründen vergleiche VwGH 29.4.2014, 2013/17/0669, mwN). Den Parteien ist Gelegenheit zur Stellungnahme darüber zu geben, was der Behörde amtsbekannt erscheint vergleiche VwGH 28.4.2004, 2002/03/0166, mwN). Erst auf dieser Grundlage ist eine Überprüfung der Richtigkeit der Sachverhaltsannahmen für die Parteien und den VwGH möglich. Allein der Umstand, dass das VwG einen bestimmten Sachverhalt - insbesondere die Lage im Herkunftsstaat eines Asylwerbers - als "notorisch" erachtet, genügt daher den Anforderungen an ein mängelfreies Verfahren nicht vergleiche VwGH 23.7.1999, 99/20/0156, mwN).

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023200152.L04

Im RIS seit

11.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2023

Dokumentnummer

JWR_2023200152_20230627L05

Rechtssatz für Ra 2022/19/0318

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/19/0318

Entscheidungsdatum

30.06.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/19/0085 E 28. November 2019 RS 3 (hier: nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Eine Behörde bzw. ein VwG hat die Annahme, dass ein der Entscheidung zugrunde gelegter Sachverhalt offenkundig (Paragraph 45, Absatz eins, AVG) ist, zu begründen vergleiche VwGH 29.4.2014, 2013/17/0669, mwN). Den Parteien ist Gelegenheit zur Stellungnahme darüber zu geben, was der Behörde amtsbekannt erscheint vergleiche VwGH 28.4.2004, 2002/03/0166, mwN). Erst auf dieser Grundlage ist eine Überprüfung der Richtigkeit der Sachverhaltsannahmen für die Parteien und den VwGH möglich. Allein der Umstand, dass das VwG einen bestimmten Sachverhalt - insbesondere die Lage im Herkunftsstaat eines Asylwerbers - als "notorisch" erachtet, genügt daher den Anforderungen an ein mängelfreies Verfahren nicht vergleiche VwGH 23.7.1999, 99/20/0156, mwN).

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022190318.L02

Im RIS seit

31.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2023

Dokumentnummer

JWR_2022190318_20230630L01

Rechtssatz für Ra 2023/19/0455

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/19/0455

Entscheidungsdatum

12.03.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/19/0085 E 28. November 2019 RS 3 (hier: nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Eine Behörde bzw. ein VwG hat die Annahme, dass ein der Entscheidung zugrunde gelegter Sachverhalt offenkundig (Paragraph 45, Absatz eins, AVG) ist, zu begründen vergleiche VwGH 29.4.2014, 2013/17/0669, mwN). Den Parteien ist Gelegenheit zur Stellungnahme darüber zu geben, was der Behörde amtsbekannt erscheint vergleiche VwGH 28.4.2004, 2002/03/0166, mwN). Erst auf dieser Grundlage ist eine Überprüfung der Richtigkeit der Sachverhaltsannahmen für die Parteien und den VwGH möglich. Allein der Umstand, dass das VwG einen bestimmten Sachverhalt - insbesondere die Lage im Herkunftsstaat eines Asylwerbers - als "notorisch" erachtet, genügt daher den Anforderungen an ein mängelfreies Verfahren nicht vergleiche VwGH 23.7.1999, 99/20/0156, mwN).

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023190455.L01

Im RIS seit

08.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Dokumentnummer

JWR_2023190455_20250312L02