Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/20/0152

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2023/20/0213 E 11.07.2023

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/19/0085 E 28. November 2019 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Behörde bzw. ein VwG hat die Annahme, dass ein der Entscheidung zugrunde gelegter Sachverhalt offenkundig (Paragraph 45, Absatz eins, AVG) ist, zu begründen vergleiche VwGH 29.4.2014, 2013/17/0669, mwN). Den Parteien ist Gelegenheit zur Stellungnahme darüber zu geben, was der Behörde amtsbekannt erscheint vergleiche VwGH 28.4.2004, 2002/03/0166, mwN). Erst auf dieser Grundlage ist eine Überprüfung der Richtigkeit der Sachverhaltsannahmen für die Parteien und den VwGH möglich. Allein der Umstand, dass das VwG einen bestimmten Sachverhalt - insbesondere die Lage im Herkunftsstaat eines Asylwerbers - als "notorisch" erachtet, genügt daher den Anforderungen an ein mängelfreies Verfahren nicht vergleiche VwGH 23.7.1999, 99/20/0156, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023200152.L04