Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2019/17/0001

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2019/17/0001

Entscheidungsdatum

16.12.2020

Index

34 Monopole

Norm

GSpG 1989 §50 Abs4

Rechtssatz

Dass die Behörde im Zuge der Kontrolle eines Lokals nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG von einem "Einsatz von Instrumenten, wie sie bei Schlüsseldiensten in Verwendung stehen", Abstand genommen hat, macht ihr Vorgehen noch nicht unverhältnismäßig, hätte dies doch zu erheblichen Verzögerungen führen können, während derer die Vernichtung oder Verbringung von Beweismitteln zu befürchten gewesen wäre, was aber den Zweck der Kontrolle vereitelt hätte vergleiche VwGH 28.8.2019, Ra 2017/17/0923). (Hier: Öffnen der Türen des Lökals mit Rammbock.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019170001.J05

Im RIS seit

22.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021

Dokumentnummer

JWR_2019170001_20201216J04