Verwaltungsgerichtshof
16.12.2020
Ro 2019/17/0001
Dass die Behörde im Zuge der Kontrolle eines Lokals nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG von einem "Einsatz von Instrumenten, wie sie bei Schlüsseldiensten in Verwendung stehen", Abstand genommen hat, macht ihr Vorgehen noch nicht unverhältnismäßig, hätte dies doch zu erheblichen Verzögerungen führen können, während derer die Vernichtung oder Verbringung von Beweismitteln zu befürchten gewesen wäre, was aber den Zweck der Kontrolle vereitelt hätte vergleiche VwGH 28.8.2019, Ra 2017/17/0923). (Hier: Öffnen der Türen des Lökals mit Rammbock.)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019170001.J05