Wird ein Bescheid über die faktische Amtshandlung erlassen, dann wird die in der faktischen Amtshandlung liegende individuelle Norm Bestandteil des Bescheides (vgl. VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0840). Auch dann, wenn ein Betriebsschließungsbescheid nach Ablauf der Monatsfrist des § 56a Abs. 3 GSpG erlassen wird, wird die faktische Amtshandlung vom Spruch dieses Bescheides erfasst. Auch ein solcher Betriebsschließungsbescheid, mag er auch rechtswidrig sein, wird rechtlich existent (vgl. VwGH 22.8.2016, Ra 2015/17/0196). Die Rechtswidrigkeit des Bescheides kann im Wege der Bescheidbeschwerde geltend gemacht werden (vgl. abermals VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0840). Im hier zu beurteilenden Fall wurde ein Bescheid über die Betriebsschließung erlassen. Auch wenn dieser vom Landesverwaltungsgericht als rechtswidrig aufgehoben wurde, wäre das Maßnahmenbeschwerdeverfahren (soweit die Beschwerde nicht zurückgewiesen wurde) einzustellen gewesen.Wird ein Bescheid über die faktische Amtshandlung erlassen, dann wird die in der faktischen Amtshandlung liegende individuelle Norm Bestandteil des Bescheides vergleiche VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0840). Auch dann, wenn ein Betriebsschließungsbescheid nach Ablauf der Monatsfrist des Paragraph 56 a, Absatz 3, GSpG erlassen wird, wird die faktische Amtshandlung vom Spruch dieses Bescheides erfasst. Auch ein solcher Betriebsschließungsbescheid, mag er auch rechtswidrig sein, wird rechtlich existent vergleiche VwGH 22.8.2016, Ra 2015/17/0196). Die Rechtswidrigkeit des Bescheides kann im Wege der Bescheidbeschwerde geltend gemacht werden vergleiche abermals VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0840). Im hier zu beurteilenden Fall wurde ein Bescheid über die Betriebsschließung erlassen. Auch wenn dieser vom Landesverwaltungsgericht als rechtswidrig aufgehoben wurde, wäre das Maßnahmenbeschwerdeverfahren (soweit die Beschwerde nicht zurückgewiesen wurde) einzustellen gewesen.