Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/12/0084

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2019/12/0084

Entscheidungsdatum

17.08.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Entscheidung, ob ein weiteres Gutachten einzuholen sein wird, liegt beim VwG. Ein weiteres Gutachten wird das VwG jedenfalls dann einzuholen haben, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen vergleiche VwGH 24.4.2014, 2013/09/0119).

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweismittel Sachverständigengutachten Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120084.L04

Im RIS seit

07.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2020

Dokumentnummer

JWR_2019120084_20200817L04