Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.08.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/12/0084

Rechtssatz

Die Entscheidung, ob ein weiteres Gutachten einzuholen sein wird, liegt beim VwG. Ein weiteres Gutachten wird das VwG jedenfalls dann einzuholen haben, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen vergleiche VwGH 24.4.2014, 2013/09/0119).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120084.L04