Verwaltungsgerichtshof
17.08.2020
Ra 2019/12/0084
Die Entscheidung, ob ein weiteres Gutachten einzuholen sein wird, liegt beim VwG. Ein weiteres Gutachten wird das VwG jedenfalls dann einzuholen haben, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen vergleiche VwGH 24.4.2014, 2013/09/0119).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120084.L04