Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2012/12/0152

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18773 A/2014

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2012/12/0152

Entscheidungsdatum

29.01.2014

Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §51 Abs2;
DPL NÖ 1972 §31 Abs2 idF 2200-60;

Rechtssatz

Eine Verweigerung der zumutbaren Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung liegt dann vor, wenn eine solche ärztliche Untersuchung von der Behörde wirksam angeordnet wurde und dem Beamten die Mitwirkung an der ärztlichen Untersuchung - mangels hinreichenden Entschuldigungsgrundes - objektiv zumutbar gewesen ist. Dem Beamten unterlaufene diesbezügliche Fehleinschätzungen hindern den Eintritt der gesetzlichen Vermutung nach Paragraph 51, Absatz 2, letzter Satz BDG 1979 bzw. nach Paragraph 31, Absatz 2, letzter Satz NÖ DPL 1972 nicht vergleiche E 29. März 2012, 2011/12/0095). Durch die in Rede stehenden Gesetzesbestimmungen wird eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung (Fiktion) begründet. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob die Abwesenheit des Beamten vom Dienst objektiv aus gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt war, nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012120152.X01

Im RIS seit

04.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2012120152_20140129X01

Rechtssatz für Ra 2019/12/0051

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/12/0051

Entscheidungsdatum

08.03.2022

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §51 Abs2
GehG 1956 §12c Abs1 Z2 idF 2011/I/140
VwGG §42 Abs2 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/12/0152 E 29. Jänner 2014 VwSlg 18773 A/2014 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Eine Verweigerung der zumutbaren Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung liegt dann vor, wenn eine solche ärztliche Untersuchung von der Behörde wirksam angeordnet wurde und dem Beamten die Mitwirkung an der ärztlichen Untersuchung - mangels hinreichenden Entschuldigungsgrundes - objektiv zumutbar gewesen ist. Dem Beamten unterlaufene diesbezügliche Fehleinschätzungen hindern den Eintritt der gesetzlichen Vermutung nach Paragraph 51, Absatz 2, letzter Satz BDG 1979 bzw. nach Paragraph 31, Absatz 2, letzter Satz NÖ DPL 1972 nicht vergleiche E 29. März 2012, 2011/12/0095). Durch die in Rede stehenden Gesetzesbestimmungen wird eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung (Fiktion) begründet. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob die Abwesenheit des Beamten vom Dienst objektiv aus gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt war, nicht an.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019120051.L02

Im RIS seit

02.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2022

Dokumentnummer

JWR_2019120051_20220308L03