Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.03.2022

Geschäftszahl

Ra 2019/12/0051

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/12/0152 E 29. Jänner 2014 VwSlg 18773 A/2014 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Eine Verweigerung der zumutbaren Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung liegt dann vor, wenn eine solche ärztliche Untersuchung von der Behörde wirksam angeordnet wurde und dem Beamten die Mitwirkung an der ärztlichen Untersuchung - mangels hinreichenden Entschuldigungsgrundes - objektiv zumutbar gewesen ist. Dem Beamten unterlaufene diesbezügliche Fehleinschätzungen hindern den Eintritt der gesetzlichen Vermutung nach Paragraph 51, Absatz 2, letzter Satz BDG 1979 bzw. nach Paragraph 31, Absatz 2, letzter Satz NÖ DPL 1972 nicht vergleiche E 29. März 2012, 2011/12/0095). Durch die in Rede stehenden Gesetzesbestimmungen wird eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung (Fiktion) begründet. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage, ob die Abwesenheit des Beamten vom Dienst objektiv aus gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt war, nicht an.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019120051.L02