Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2016/11/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2016/11/0025

Entscheidungsdatum

22.02.2018

Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich

Norm

GVG NÖ 2007 §3 Z4 lita;
GVG NÖ 2007 §6 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Für die Beantwortung der Frage, ob der Mitbeteiligte Interessent ist (und damit in weiterer Folge den Versagungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG 2007 herbeiführt), kommt es gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, NÖ GVG 2007 zwar darauf an, ob glaubhaft gemacht wird, dass die "Bezahlung" des ortsüblichen Verkehrswertes gewährleistet ist vergleiche VwGH 17.3.2016, Ro 2016/11/0001, Rn. 24); das VwG konnte im vorliegenden Fall davon ausgehen, dass der Mitbeteiligte dies durch eine Zahlungszusage der Sparkasse nachgewiesen hat. In welcher Weise die Rückzahlung aufgenommener Fremdmittel bewerkstelligt werden kann, ist nach dem NÖ GVG 2007 - zumindest im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Versagungsgrund - jedoch nicht zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016110025.J05

Im RIS seit

29.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2018

Dokumentnummer

JWR_2016110025_20180222J05

Rechtssatz für Ra 2019/11/0143

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2019/11/0143

Entscheidungsdatum

21.03.2022

Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich

Norm

GVG NÖ 2007 §3 Z4 lita
GVG NÖ 2007 §6 Abs2 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/11/0025 E 22. Februar 2018 RS 5

Stammrechtssatz

Für die Beantwortung der Frage, ob der Mitbeteiligte Interessent ist (und damit in weiterer Folge den Versagungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG 2007 herbeiführt), kommt es gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, NÖ GVG 2007 zwar darauf an, ob glaubhaft gemacht wird, dass die "Bezahlung" des ortsüblichen Verkehrswertes gewährleistet ist vergleiche VwGH 17.3.2016, Ro 2016/11/0001, Rn. 24); das VwG konnte im vorliegenden Fall davon ausgehen, dass der Mitbeteiligte dies durch eine Zahlungszusage der Sparkasse nachgewiesen hat. In welcher Weise die Rückzahlung aufgenommener Fremdmittel bewerkstelligt werden kann, ist nach dem NÖ GVG 2007 - zumindest im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Versagungsgrund - jedoch nicht zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019110143.L06

Im RIS seit

25.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2022

Dokumentnummer

JWR_2019110143_20220321L06