Verwaltungsgerichtshof
21.03.2022
Ra 2019/11/0143
GRS wie Ro 2016/11/0025 E 22. Februar 2018 RS 5
Für die Beantwortung der Frage, ob der Mitbeteiligte Interessent ist (und damit in weiterer Folge den Versagungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG 2007 herbeiführt), kommt es gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, NÖ GVG 2007 zwar darauf an, ob glaubhaft gemacht wird, dass die "Bezahlung" des ortsüblichen Verkehrswertes gewährleistet ist vergleiche VwGH 17.3.2016, Ro 2016/11/0001, Rn. 24); das VwG konnte im vorliegenden Fall davon ausgehen, dass der Mitbeteiligte dies durch eine Zahlungszusage der Sparkasse nachgewiesen hat. In welcher Weise die Rückzahlung aufgenommener Fremdmittel bewerkstelligt werden kann, ist nach dem NÖ GVG 2007 - zumindest im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Versagungsgrund - jedoch nicht zu prüfen.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019110143.L06