Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/11/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2019/11/0033

Entscheidungsdatum

15.10.2019

Index

E1E
E6J
59/04 EU - EWR
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

AVRAG 1993 §7i Abs4
12010E056 AEUV Art56
62018CJ0064 Maksimovic VORAB

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/11/0034
Besprechung in:
DRdA 3/2020, 195-204;

Rechtssatz

Liegen für einen Tatzeitpunkt Verstöße gegen die Bereitstellungsverpflichtung der Lohnunterlagen hinsichtlich mehrerer Arbeitnehmer vor, so ist es entsprechend dem EuGH-Urteil vom 12.9.2019, Maksimovic, C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, zwar einerseits mit dem Unionsrecht vereinbar, wenn die Sanktion von der Zahl der betroffenen Arbeitnehmer abhängt, doch ist andererseits bei der Bemessung der Geldstrafen zu berücksichtigen, dass diese auch in ihrer Summe in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der geahndeten Verstöße stehen müssen und daher - insgesamt - kein unverhältnismäßiges Ausmaß erreichen dürfen. Dies ließe sich durch eine Höchstgrenze für solche Strafen gewährleisten.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62018CJ0064 Maksimovic VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110033.L06

Im RIS seit

21.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Dokumentnummer

JWR_2019110033_20191015L05