Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/11/0033

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/11/0034

Besprechung in:

DRdA 3 aus 2020,, 195-204;

Rechtssatz

Liegen für einen Tatzeitpunkt Verstöße gegen die Bereitstellungsverpflichtung der Lohnunterlagen hinsichtlich mehrerer Arbeitnehmer vor, so ist es entsprechend dem EuGH-Urteil vom 12.9.2019, Maksimovic, C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, zwar einerseits mit dem Unionsrecht vereinbar, wenn die Sanktion von der Zahl der betroffenen Arbeitnehmer abhängt, doch ist andererseits bei der Bemessung der Geldstrafen zu berücksichtigen, dass diese auch in ihrer Summe in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der geahndeten Verstöße stehen müssen und daher - insgesamt - kein unverhältnismäßiges Ausmaß erreichen dürfen. Dies ließe sich durch eine Höchstgrenze für solche Strafen gewährleisten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110033.L06