Die Auffassung des VwG, der Geschwindigkeitsexzess (der Revisionswerber lenkte zur Nachtzeit auf der Autobahn einen Pkw mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 278,9 km/h), für den der Revisionswerber rechtskräftig bestraft wurde, begründe schon für sich alleine den Verdacht auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen.