Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.2020

Geschäftszahl

Ro 2019/11/0017

Rechtssatz

Die Auffassung des VwG, der Geschwindigkeitsexzess (der Revisionswerber lenkte zur Nachtzeit auf der Autobahn einen Pkw mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 278,9 km/h), für den der Revisionswerber rechtskräftig bestraft wurde, begründe schon für sich alleine den Verdacht auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019110017.J07