Soweit die Revisionen eine Unionsrechtswidrigkeit darin zu erkennen vermeinen, dass beide Revisionswerber für die gegenständlichen Übertretungen bestraft wurden, weil sie beide Geschäftsführer der Gesellschaft seien, ist darauf hinzuweisen, dass es gemäß § 9 Abs. 2 VStG an den Revisionswerbern gelegen wäre, die Verantwortlichkeit auf einen der beiden Geschäftsführer (oder überhaupt auf eine dritte Person) zu übertragen und insoweit zu begrenzen.Soweit die Revisionen eine Unionsrechtswidrigkeit darin zu erkennen vermeinen, dass beide Revisionswerber für die gegenständlichen Übertretungen bestraft wurden, weil sie beide Geschäftsführer der Gesellschaft seien, ist darauf hinzuweisen, dass es gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG an den Revisionswerbern gelegen wäre, die Verantwortlichkeit auf einen der beiden Geschäftsführer (oder überhaupt auf eine dritte Person) zu übertragen und insoweit zu begrenzen.