Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/11/0107

Rechtssatz

Soweit die Revisionen eine Unionsrechtswidrigkeit darin zu erkennen vermeinen, dass beide Revisionswerber für die gegenständlichen Übertretungen bestraft wurden, weil sie beide Geschäftsführer der Gesellschaft seien, ist darauf hinzuweisen, dass es gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG an den Revisionswerbern gelegen wäre, die Verantwortlichkeit auf einen der beiden Geschäftsführer (oder überhaupt auf eine dritte Person) zu übertragen und insoweit zu begrenzen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2018/11/0108

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110107.L05