Aufgabe des (Amts-)Sachverständigen ist es, unparteiisch und objektiv eine vorgegebene Sachlage fachlich zu beurteilen (vgl. VwGH 21.6.2017, Ra 2017/03/0016). Tritt ein Amtssachverständiger im Verfahren vor dem VwG auch als Vertreter der belangten Behörde auf, so ist daher der objektive Anschein der Befangenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 3 AVG gegeben. Die Stellung eines Amtssachverständigen in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist demnach mit der Rolle eines Vertreters der vor dem VwG belangten Behörde in diesem Verfahren nicht vereinbar. Dies wird auch durch die Rechtsprechung des VfGH bestätigt, wonach es gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, wenn der Gesetzgeber einem Amtssachverständigen zugleich die Stellung einer Amtspartei einräumt, weil damit die Objektivität des Verfahrens insgesamt gefährdet erscheint (vgl. VfSlg. 16029/2000).Aufgabe des (Amts-)Sachverständigen ist es, unparteiisch und objektiv eine vorgegebene Sachlage fachlich zu beurteilen vergleiche VwGH 21.6.2017, Ra 2017/03/0016). Tritt ein Amtssachverständiger im Verfahren vor dem VwG auch als Vertreter der belangten Behörde auf, so ist daher der objektive Anschein der Befangenheit im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG gegeben. Die Stellung eines Amtssachverständigen in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist demnach mit der Rolle eines Vertreters der vor dem VwG belangten Behörde in diesem Verfahren nicht vereinbar. Dies wird auch durch die Rechtsprechung des VfGH bestätigt, wonach es gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt, wenn der Gesetzgeber einem Amtssachverständigen zugleich die Stellung einer Amtspartei einräumt, weil damit die Objektivität des Verfahrens insgesamt gefährdet erscheint vergleiche VfSlg. 16029 aus 2000,).