Ein außerberufliches Verhalten eines Arztes kann eine Verletzung der in § 136 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 normierten allgemeinen Standespflichten darstellen, hat der Arzt nach dieser Vorschrift doch in seinem gesamten Verhalten und auch außerhalb der Ausübung seines Berufs auf die Wahrung des Standesansehens zu achten (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/09/0045). Weiters können auch Aussagen zu medizinischen Methoden unter die Ärzte treffenden Werbebeschränkungen fallen (vgl. VfGH 15.6.2009, B 717/08, VfSlg. 18.763; VfGH 2.3.1995, B 1476, VfSlg. 14.037).Ein außerberufliches Verhalten eines Arztes kann eine Verletzung der in Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 normierten allgemeinen Standespflichten darstellen, hat der Arzt nach dieser Vorschrift doch in seinem gesamten Verhalten und auch außerhalb der Ausübung seines Berufs auf die Wahrung des Standesansehens zu achten (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/09/0045). Weiters können auch Aussagen zu medizinischen Methoden unter die Ärzte treffenden Werbebeschränkungen fallen vergleiche VfGH 15.6.2009, B 717/08, VfSlg. 18.763; VfGH 2.3.1995, B 1476, VfSlg. 14.037).