Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 53
Inkrafttretensdatum
11.11.1998
Außerkrafttretensdatum
10.08.2001
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 214
Text
Werbebeschränkung und Provisionsverbot
§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz einsDer Arzt hat sich jeder unsachlichen, unwahren oder das Standesansehen beeinträchtigenden Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten.
(2)Absatz 2Der Arzt darf keine Vergütungen für die Zuweisung von Kranken an ihn oder durch ihn sich oder einem anderen versprechen, geben, nehmen oder zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.
(3)Absatz 3Die Vornahme der gemäß Abs. 1 und 2 verbotenen Tätigkeiten ist auch sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt.Die Vornahme der gemäß Absatz eins und 2 verbotenen Tätigkeiten ist auch sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt.
(4)Absatz 4Die Österreichische Ärztekammer kann nähere Vorschriften über die Art und Form der im Abs. 1 genannten Informationen erlassen.Die Österreichische Ärztekammer kann nähere Vorschriften über die Art und Form der im Absatz eins, genannten Informationen erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2012
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR12142691
Alte Dokumentnummer
N8199855595L