Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/07/0093

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0093

Entscheidungsdatum

23.01.2020

Index

L69304 Wasserversorgung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
VwGVG 2014 §17
VwRallg
WasserversorgungsG OÖ 2015 §5
WasserversorgungsG OÖ 2015 §5 Abs5

Rechtssatz

Nach den Materialien zum WasserversorgungsG OÖ 2015 ist der Anschlusszwang nach Paragraph 5, legcit. im öffentlichen Interesse erforderlich, weil an die Stelle einer Unzahl kleiner, nicht geschützter oder nicht zu schützender, unkontrollierbarer und nicht einwandfreier Wasserversorgungsanlagen große gemeinsame Wasserversorgungsanlagen treten sollen, die infolge entsprechender Schutzmaßnahmen und sanitärer Überwachung die Gewähr dafür bieten, dass die Bevölkerung mit dem erforderlichen einwandfreien Trink- und Nutzwasser versorgt wird. Zu diesem Zweck sollen säumige Anschlusspflichtige mit einem nach Paragraph 5, Absatz 5, legcit. zu erlassenden Leistungsbescheid zur Herstellung eines Anschlusses gezwungen werden können. Ein vorheriges Feststellungsverfahren bzw. die Erlassung eines Feststellungsbescheids über die Anschlusspflicht ist hingegen nicht vorgesehen vergleiche Ausschussbericht 1372 aus 2015, BlgLT 27. Gesetzgebungsperiode 8 und 11).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070093.L06

Im RIS seit

21.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Dokumentnummer

JWR_2019070093_20200123L04