Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2019/07/0093
Entscheidungsdatum
23.01.2020
Index
L69304 Wasserversorgung Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §56VwGVG 2014 §17
VwRallg
WasserversorgungsG OÖ 2015 §5
WasserversorgungsG OÖ 2015 §5 Abs5
Rechtssatz
Nach den Materialien zum WasserversorgungsG OÖ 2015 ist der Anschlusszwang nach § 5 legcit. im öffentlichen Interesse erforderlich, weil an die Stelle einer Unzahl kleiner, nicht geschützter oder nicht zu schützender, unkontrollierbarer und nicht einwandfreier Wasserversorgungsanlagen große gemeinsame Wasserversorgungsanlagen treten sollen, die infolge entsprechender Schutzmaßnahmen und sanitärer Überwachung die Gewähr dafür bieten, dass die Bevölkerung mit dem erforderlichen einwandfreien Trink- und Nutzwasser versorgt wird. Zu diesem Zweck sollen säumige Anschlusspflichtige mit einem nach § 5 Abs. 5 legcit. zu erlassenden Leistungsbescheid zur Herstellung eines Anschlusses gezwungen werden können. Ein vorheriges Feststellungsverfahren bzw. die Erlassung eines Feststellungsbescheids über die Anschlusspflicht ist hingegen nicht vorgesehen (vgl. AB 1372/2015 BlgLT 27. GP 8 und 11).Nach den Materialien zum WasserversorgungsG OÖ 2015 ist der Anschlusszwang nach Paragraph 5, legcit. im öffentlichen Interesse erforderlich, weil an die Stelle einer Unzahl kleiner, nicht geschützter oder nicht zu schützender, unkontrollierbarer und nicht einwandfreier Wasserversorgungsanlagen große gemeinsame Wasserversorgungsanlagen treten sollen, die infolge entsprechender Schutzmaßnahmen und sanitärer Überwachung die Gewähr dafür bieten, dass die Bevölkerung mit dem erforderlichen einwandfreien Trink- und Nutzwasser versorgt wird. Zu diesem Zweck sollen säumige Anschlusspflichtige mit einem nach Paragraph 5, Absatz 5, legcit. zu erlassenden Leistungsbescheid zur Herstellung eines Anschlusses gezwungen werden können. Ein vorheriges Feststellungsverfahren bzw. die Erlassung eines Feststellungsbescheids über die Anschlusspflicht ist hingegen nicht vorgesehen vergleiche Ausschussbericht 1372 aus 2015, BlgLT 27. Gesetzgebungsperiode 8 und 11).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070093.L06
Im RIS seit
21.04.2021
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Dokumentnummer
JWR_2019070093_20200123L04