Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.01.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0093

Rechtssatz

Nach den Materialien zum WasserversorgungsG OÖ 2015 ist der Anschlusszwang nach Paragraph 5, legcit. im öffentlichen Interesse erforderlich, weil an die Stelle einer Unzahl kleiner, nicht geschützter oder nicht zu schützender, unkontrollierbarer und nicht einwandfreier Wasserversorgungsanlagen große gemeinsame Wasserversorgungsanlagen treten sollen, die infolge entsprechender Schutzmaßnahmen und sanitärer Überwachung die Gewähr dafür bieten, dass die Bevölkerung mit dem erforderlichen einwandfreien Trink- und Nutzwasser versorgt wird. Zu diesem Zweck sollen säumige Anschlusspflichtige mit einem nach Paragraph 5, Absatz 5, legcit. zu erlassenden Leistungsbescheid zur Herstellung eines Anschlusses gezwungen werden können. Ein vorheriges Feststellungsverfahren bzw. die Erlassung eines Feststellungsbescheids über die Anschlusspflicht ist hingegen nicht vorgesehen vergleiche Ausschussbericht 1372 aus 2015, BlgLT 27. Gesetzgebungsperiode 8 und 11).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019070093.L06